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statuten's Introduction

Statuten

Verein OpenBrackets

Name und Sitz

Unter dem Namen „OpenBrackets“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Gossau ZH. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt den Betrieb und Weiterentwicklung des Projektes "Defikarte.ch". Weiter bezweckt er, sich für jegliche Arten von offenen Daten, offener Software und für den Einsatz von offenen Protokollen stark zu machen. Für die Erreichung der Ziele dürfen der Vorstand und die Mitglieder Auftritte oder Arbeiten im beratenden Umfeld (Consulting) oder bezahlte Projektarbeit leisten. Die Einnahmen werden vollumfänglich dem Verein zu Gute kommen. Zusätzlich soll sich der Verein für die Verbreitung von Wissen in oben genannten Umfeld stark machen.

Des weiteren kann der Verein Mitglied bei anderen Organisationen werden, die ähnliche Ziele verfolgen oder sich an solchen Organisationen beteiligen. Der Vorstand entscheidet über solche Beteiligungen und Mitgliedschaften.

Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge 
  • Gönnerbeiträge
  • Sponsorenbeiträge
  • Erträge aus Veranstaltungen
  • Erträge aus bezahlten Arbeiten wie im Vereinszweck erwähnt

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. 

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.  

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. 

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich.

Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. 

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. 

Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen die Beschlussfassung mittels elektronischer Abstimmungsplattform oder auf schriftlichem Weg erlauben.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens vier Wochen schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens zwei Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.
  6. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  7. Genehmigung des Jahresbudgets
  8. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  9. Änderung der Statuten
  10. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
  11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. 

Variante: Die anwesenden Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absolutem Mehr.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. 

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen .

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand wird für seine Arbeit gemäss Gebührenreglement entschädigt und bekommt ein Budget für das notwendige Equipment zur Ausführung der Tätigkeit.

Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. 

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern auschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben. 

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung.

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Die Mittel des Vereins werden unter dem Vorstand oder den Mitgliedern aufgeteilt.

Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 4. Januar 2024 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Version 1.0

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